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Lockerungen des Vollzuges
Lockerungen des Vollzuges gemäß Art. 13 BayStVollzG
(Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) und Urlaub aus der
Haft gemäß Art. 14 und 17 Abs. 3 BayStVollzG sind wichtige
Behandlungsmaßnahmen im Vollzug.
Durch Ausgang und Urlaub sollen insbesondere die sozialen Kontakte der
Gefangenen gefördert und die Entlassung vorbereitet werden. Außenbeschäftigung
und Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und können
die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen außerhalb der
Anstalt ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von
Lockerungen des Vollzuges und von Urlaub ist, dass die Gefahr der Entweichung,
der Begehung neuer Straftaten und eines sonstigen Mißbrauchs mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In den Genuss dieser Maßnahmen sollen
ferner nur solche Gefangene kommen, die durch ihr Verhalten im Vollzug die
Bereitschaft gezeigt haben, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.
Dank einer verantwortungsbewussten Entscheidungspraxis der
bayerischen Justizvollzugsanstalten ist die Versagerquote bei Lockerungen des
Vollzuges und bei Urlaub sehr gering:
Im Jahre 2010 wurde in insgesamt 19.524 Fällen Urlaub an
Gefangene gewährt. Aus dem Urlaub sind insgesamt 9 Gefangene nicht oder
nicht freiwillig in die Anstalten zurückgekehrt. Dies entspricht einem Anteil
von 0,05 % der gesamten Urlaubsfälle. Die
Versagerquote bewegt sich damit, wie die folgenden Graphiken zeigen, auf einem
außerordentlich niedrigen Niveau.
Ausgang wurde im Kalenderjahr 2010 in 16.203 Fällen bewilligt.
Nur 11 Gefangene (= 0,07 %) sind nicht
oder nicht freiwillig in die Anstalten zurückgekehrt.
Im Kalenderjahr 2010 wurde in insgesamt 1.583 Fällen Freigang
gewährt. 1 Gefangener (= 0,06 %) ist nicht oder nicht
freiwillig in die Anstalt zurückgekehrt.
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