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Lockerungen des Vollzuges

Lockerungen des Vollzuges gemäß Art. 13 BayStVollzG (Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung, Ausgang) und Urlaub aus der Haft gemäß Art. 14 und 17 Abs. 3 BayStVollzG sind wichtige Behandlungsmaßnahmen im Vollzug. Durch Ausgang und Urlaub sollen insbesondere die sozialen Kontakte der Gefangenen gefördert und die Entlassung vorbereitet werden. Außenbeschäftigung und Freigang dienen einem sinnvollen Arbeitseinsatz der Gefangenen und können die Teilnahme an beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen außerhalb der Anstalt ermöglichen. Unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung von Lockerungen des Vollzuges und von Urlaub ist, dass die Gefahr der Entweichung, der Begehung neuer Straftaten und eines sonstigen Mißbrauchs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. In den Genuss dieser Maßnahmen sollen ferner nur solche Gefangene kommen, die durch ihr Verhalten im Vollzug die Bereitschaft gezeigt haben, an der Erreichung des Vollzugszieles mitzuwirken.

Dank einer verantwortungsbewussten Entscheidungspraxis der bayerischen Justizvollzugsanstalten ist die Versagerquote bei Lockerungen des Vollzuges und bei Urlaub sehr gering:

 

1. Urlaub

Im Jahre 2010 wurde in insgesamt 19.524 Fällen Urlaub an Gefangene gewährt. Aus dem Urlaub sind insgesamt 9 Gefangene nicht oder nicht freiwillig in die Anstalten zurückgekehrt. Dies entspricht einem Anteil von 0,05 % der gesamten Urlaubsfälle. Die Versagerquote bewegt sich damit, wie die folgenden Graphiken zeigen, auf einem außerordentlich niedrigen Niveau.

 

 

2. Ausgang

Ausgang wurde im Kalenderjahr 2010 in 16.203 Fällen bewilligt. Nur 11 Gefangene (= 0,07 %) sind nicht oder nicht freiwillig in die Anstalten zurückgekehrt.

 

 

3. Freigang

Im Kalenderjahr 2010 wurde in insgesamt 1.583 Fällen Freigang gewährt. 1 Gefangener (= 0,06 %) ist nicht oder nicht freiwillig in die Anstalt zurückgekehrt.

 

 


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