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Behandlung drogenabhängiger Gefangener

In den bayerischen Justizvollzugsanstalten sind die Drogenabhängigen nicht getrennt von anderen Gefangenen untergebracht, weil nach den hiesigen Erfahrungen die gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangenen die Behandlung der Drogenabhängigen erleichtert.

Am 31. März 2010 befanden sich in den bayerischen Justizvollzugsanstalten 1.630Strafgefangene (das sind etwa 17,1 % aller Strafgefangenen), die ausschließlich wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt waren. Die Zahl der tatsächlich drogenabhängigen oder drogen-gefährdeten Gefangenen dürfte höher sein.

Die Behandlung der Drogenabhängigen in den Justizvollzugsanstalten obliegt je nach den örtlichen Gegebenheiten eigenen, nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Fachkräften. Besonderer Wert wird auf die Zusammenarbeit mit geeigneten Behandlungs- und Beratungseinrichtungen außerhalb des Vollzugs (Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämter, freie Entziehungseinrichtungen) gelegt. Vertreter dieser Stellen kommen zur Beratung und auch zur Behandlung der drogenabhängigen Gefangenen in die Justizvollzugsanstalten. Seit 1997 erfolgt die Betreuung suchtgefährdeter und abhängigkeitskranker Gefangener in allen bayerischen Justizvollzugsanstalten durch vollzugsexterne Fachkräfte. Der Freistaat Bayern stellt hierfür jährlich über 1,5 Mio. EUR zur Verfügung. Damit können in allen bayerischen Justizvollzugsanstalten Beratungen angeboten werden, die auf einem einheitlichen hohen Standard erfolgen. Diese Beratung ist durch das Münchener Institut für Therapieforschung wissenschaftlich evaluiert und positiv bewertet.

Im Vordergrund der Behandlung Drogenabhängiger steht zunächst der körperliche Entzug unter ärztlicher Betreuung. Im Anschluß daran wird versucht, auch einen psychischen Entzug zu erreichen. Dies geschieht vor allem in Einzel- und Gruppentherapie. Hinzu kommen zum Beispiel die Heranführung an eine geregelte Beschäftigung durch Zuweisung geeigneter Arbeit oder durch Beschäftigungstherapie, die Durchführung schulischer oder beruflicher Bildungsmaßnahmen, die Eingliederung in Wohn- und in Freizeitgruppen innerhalb der Anstalt sowie die Verstärkung oder Herstellung tragfähiger Bindungen zu geeigneten Personen außerhalb der Anstalt. Soweit ein psychischer Entzug während der Haft nicht gelingt, wird versucht, den Gefangenen für eine Behandlung nach der Entlassung zu motivieren; gegebenenfalls wird die Aufnahme in eine entsprechende Einrichtung vorbereitet.


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