Sie sind hier: Justizvollzug Bayern
> Aufgaben
> Behandlung
> Drogenabhängige Gefangene
Behandlung drogenabhängiger Gefangener
In den bayerischen Justizvollzugsanstalten sind die
Drogenabhängigen nicht getrennt von anderen Gefangenen untergebracht, weil nach
den hiesigen Erfahrungen die gemeinsame Unterbringung mit anderen Gefangenen
die Behandlung der Drogenabhängigen erleichtert.
Am 31. März 2010 befanden sich in den bayerischen
Justizvollzugsanstalten 1.630Strafgefangene (das sind etwa 17,1 % aller Strafgefangenen),
die ausschließlich wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt waren.
Die Zahl der tatsächlich drogenabhängigen oder drogen-gefährdeten Gefangenen
dürfte höher sein.
Die Behandlung der Drogenabhängigen in den
Justizvollzugsanstalten obliegt je nach den örtlichen Gegebenheiten eigenen,
nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Fachkräften. Besonderer Wert
wird auf die Zusammenarbeit mit geeigneten Behandlungs- und Beratungseinrichtungen
außerhalb des Vollzugs (Suchtberatungsstellen, Gesundheitsämter, freie
Entziehungseinrichtungen) gelegt. Vertreter dieser Stellen kommen zur Beratung
und auch zur Behandlung der drogenabhängigen Gefangenen in die
Justizvollzugsanstalten. Seit 1997 erfolgt die Betreuung suchtgefährdeter und
abhängigkeitskranker Gefangener in allen
bayerischen Justizvollzugsanstalten durch vollzugsexterne Fachkräfte. Der Freistaat
Bayern stellt hierfür jährlich über 1,5 Mio. EUR zur Verfügung.
Damit können in allen bayerischen Justizvollzugsanstalten
Beratungen angeboten werden, die auf einem einheitlichen hohen Standard erfolgen.
Diese Beratung ist durch das Münchener Institut für Therapieforschung
wissenschaftlich evaluiert und positiv bewertet.
Im Vordergrund der Behandlung Drogenabhängiger
steht zunächst der körperliche Entzug unter ärztlicher Betreuung.
Im Anschluß daran wird versucht, auch einen psychischen Entzug zu erreichen.
Dies geschieht vor allem in Einzel- und Gruppentherapie. Hinzu kommen zum Beispiel
die Heranführung an eine geregelte Beschäftigung durch Zuweisung geeigneter Arbeit
oder durch Beschäftigungstherapie, die Durchführung schulischer oder beruflicher
Bildungsmaßnahmen, die Eingliederung in Wohn- und in Freizeitgruppen innerhalb
der Anstalt sowie die Verstärkung oder Herstellung tragfähiger Bindungen zu
geeigneten Personen außerhalb der Anstalt. Soweit ein psychischer Entzug
während der Haft nicht gelingt, wird versucht, den Gefangenen für eine
Behandlung nach der Entlassung zu motivieren; gegebenenfalls wird die Aufnahme
in eine entsprechende Einrichtung vorbereitet.
|