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Arbeitstherapie im Bayerischen Strafvollzug

Warum Arbeitstherapie?

Gesetzliche Grundlage: Art. 39 Abs.1 u. 3. BayStVollz

(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbsfähigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(3) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch beschäftigt werden.

Die Arbeitstherapie hat somit die Aufgabe, mit verschiedenen Methoden den Gefangenen Fähigkeiten für die Arbeit inner- und außerhalb des Vollzuges zu vermitteln und zu fördern.

Weiter zu:

Ziele der Arbeitstherapie

Konzept der Arbeitstherapie

Zielgruppe der Arbeitstherapie

Räumliche Vorraussetzungen

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