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Arbeitstherapie im Bayerischen Strafvollzug
Warum Arbeitstherapie?
Gesetzliche Grundlage: Art. 39 Abs.1 u. 3. BayStVollz
(1) Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, Ausbildung und Weiterbildung dienen insbesondere dem Ziel,
Fähigkeiten für eine Erwerbsfähigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.
(3) Sind Gefangene zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, sollen sie arbeitstherapeutisch
beschäftigt werden.
Die Arbeitstherapie hat somit die Aufgabe, mit verschiedenen Methoden den Gefangenen Fähigkeiten für die
Arbeit inner- und außerhalb des Vollzuges zu vermitteln und zu fördern.
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