Sie sind hier: Justizvollzug Bayern
> Aufgaben
> Behandlung
> Arbeit der Gefangenen
Arbeit der Gefangenen
Bei den Bemühungen um die soziale Wiedereingliederung
von Verurteilten kommt der Hinführung zu einer geregelten Arbeit und -
erforderlichenfalls - der beruflichen Aus- und Weiterbildung entscheidende
Bedeutung zu. Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein
auf eigener Arbeit aufgebautes Leben gewöhnt werden. Das Bayerische Strafvollzugsgesetz bestimmt
deswegen ausdrücklich (Art. 43), daß die Strafgefangenen (im Gegensatz zu den nicht
arbeitspflichtigen Untersuchungsgefangenen) verpflichtet sind, eine ihren
körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Die
Vollzugsbehörde soll den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit
zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen
berücksichtigen (Art. 39).
Die Gefangenen arbeiten in Eigenbetrieben der Anstalten,
in Unternehmerbetrieben, die innerhalb der Anstalten eingerichtet sind, in
geeigneten Fällen in Außenbeschäftigung oder als Freigänger.
Dazu kommen Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt.
Die Beschäftigungssituation im Jahr 2008 zeigt das folgende Diagramm:

Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz war und ist bestrebt,
die Möglichkeiten zu regelmäßiger Beschäftigung
der Gefangenen auszubauen, und erbringt dafür erhebliche
Investitionsleistungen.
Derzeit werden neue Arbeitsbetriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten Amberg, Eichstätt
und Niederschönenfeld errichtet.
Es ist geplant, weitere Werkstätten und
Arbeitsbetriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten St. Georgen-Bayreuth,
Bernau, Memmingen, Regensburg und Straubing zu errichten.
Die in den Justizvollzugsanstalten eingerichteten
Arbeitsplätze und vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten
können aber nur gesichert und ausgeweitet werden, wenn u. a. Unternehmen
der freien Wirtschaft für eine Zusammenarbeit gewonnen werden können.
Entsprechende Bemühungen können dadurch unterstützt werden,
daß die Justizvollzugsanstalten marktgerecht auftreten und ihre
Leistungsfähigkeit in ansprechender Form präsentieren.
Zu diesem Zweck wurden eine Inagebroschüre über
die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten erarbeitet und die
Präsentation des vollzuglichen Arbeitswesens im Internet konzipiert.
Das konkrete Leistungsangebot der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten
kann unter der Internetadresse www.jva.de
abgerufen werden. Es steht ein datenbankgestütztes System mit umfangreichen
Recherchemöglichkeiten zur Verfügung.
Bei der Justizvollzugsanstalt Aichach wurde eine bayernweite "Service- und
Koordinierungsstelle" eingerichtet, bei der sich jeder mittels einer Telefonhotline
(0800 907 20 70) kostenlos über das Angebot der Arbeitsbetriebe der bayerischen
Justizvollzugsanstalten informieren und beraten lassen kann.
In den Medien treten die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten
als Partner der Industrie und des Handwerks auf und bieten ihre Leistungen als
"verlängerte Werkbank" der heimischen Wirtschaft an. Dabei steht die
partnerschaftliche Zusammenarbeit im Vordergrund.
Die Einnahmen der Arbeitsverwaltung der bayerischen
Justizvollzugsanstalten haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

Im Jahre 2008 waren bei einer Durchschnittsbelegung
von 12.009 Gefangenen 50,4 % beschäftigt und 49,6 % nicht beschäftigt.
Bei der Bewertung des Anteils der unbeschäftigten Gefangenen ist zu
berücksichtigen, daß der Anteil der nicht zur Arbeit verpflichteten
Untersuchungsgefangenen an der Gesamtbelegung bei ca. 20 % liegt. Außerdem
ist zu berücksichtigen, daß Strafgefangene auch aus anderen
Gründen als aus Arbeitsmangel unbeschäftigt
sein können (z.B. Krankheit, Alter).
Die Pflichtarbeit der Gefangenen wird durch ein
Arbeitsentgelt anerkannt. Hinzu kommt aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung
seit Anfang des Jahres 2001 eine nicht-monetäre Komponente: Gefangene, die zwei
Monate lang zusammenhängend ihre zugewiesene Tätigkeit ausgeübt haben,
erhalten als Anerkennung für diese kontinuierliche Arbeitsleistung neben dem
Arbeitsentgelt zusätzlich einen Freistellungstag von der Arbeit, der auch zur
Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes angespart werden kann. Entsprechendes
gilt für Gefangene in Ausbildungsmaßnahmen.
Das finanzielle Arbeitsentgelt, im Falle der
Ausbildung eine Ausbildungsbeihilfe, richtet sich gemäß Art. 46 BayStVollzG
nach einem Eckwert in Höhe von 9 % der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (= Durchschnittsentgelt
der gesetzlichen Rentenversicherung im
vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420
teilbaren Betrag). Der Tagessatz dieser Eckvergütung beträgt im Jahr 2009
10,89 EUR, der Stundensatz (das Arbeitsentgelt wird nach Stundensätzen
gewährt) 1,36 EUR.
Das Arbeitsentgelt wird nach der Leistung der
Gefangenen und der Art der Arbeit entsprechend der
Bayerischen Strafvollzugsvergütungsordnung in fünf Stufen gewährt (75 %,
88 %, 100 %, 112 %, 125 % der Eckvergütung). Daher
ergeben sich Tagessätze zwischen 8,16 EUR und 13,61 EUR
sowie Stundensätze zwischen 1,02 EUR und 1,70 EUR.
Zum Grundlohn können außerdem Leistungszulagen (bis
zu 30 %) sowie Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten (bis zu 5 %),
für Arbeit unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen (bis zu 5 %) und
für Arbeit über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus (bis zu 25 %) gewährt
werden.
Hinzu kommen die nahezu vollständig vom Staat
getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden von
Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten, keine Haftkostenbeiträge erhoben, so
daß z. B. die Verpflegung kostenlos ist.
Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für
Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe und Taschengeld (das die unverschuldet
arbeitslosen bedürftigen Strafgefangenen erhalten können) der Gefangenen betrugen im
Haushaltsjahr 2008 insgesamt 14,4 Mio. EUR.
Gefangene im offenen Vollzug haben grundsätzlich
die Möglichkeit, anstelle zugewiesener Pflichtarbeit einer Arbeit,
Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien
Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. In diesem Fall
erhalten sie vom Arbeitgeber das mit diesem vertraglich vereinbarte Entgelt,
müssen hiervon aber einen Haftkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung
bezahlen. Gefangene im freien Beschäftigungsverhältnis unterliegen ansonsten,
also insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherung, den üblichen Vorschriften
für Arbeitnehmer.
Die
Gefangenen dürfen monatlich drei Siebtel ihrer im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelten
Bezüge als "Hausgeld" für den Einkauf verwenden. Vier Siebtel der
Bezüge werden zur Sicherung des notwendigen
Lebensunterhalts der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die
ersten vier Wochen nach der Entlassung solange als
"Überbrückungsgeld" festgelegt, bis der festgesetzte
Überbrückungsgeldbetrag erreicht ist. Das Überbrückungsgeld ist
unpfändbar. Nach Erreichen des
Überbrückungsgeldsolls fließen diese vier
Siebtel dem Eigengeld der Gefangenen zu, über das sie an sich frei verfügen
können, das er aber nicht im Besitz haben und grundsätzlich nicht für den in
Art. 24 geregelten Einkauf in der Anstalt verwenden dürfen.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt
40 Stunden.
Die arbeitenden Gefangenen sind in den Anwendungsbereich
des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) einbezogen.
Die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit werden ganz (Arbeitnehmer-
und Arbeitgeberanteil) von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen
Land getragen. Der Bemessung der Beiträge wird ein fiktives Arbeitsentgelt
in Höhe von 90 % der Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 206 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes wird grundsätzlich
von dem Arbeitsentgelt der Gefangenen ein Betrag einbehalten, der dem Anteil
der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer
erhielten (also derzeit 1,4 % aus ihrem Arbeitsentgelt, nicht aus der
Beitragsbemessungsgrundlage).
Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für die Beiträge
der Gefangenen zur Bundesagentur für Arbeit betrugen im Jahr 2008 insgesamt
4,7 Mio. EUR.
|