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Arbeit der Gefangenen

Bei den Bemühungen um die soziale Wiedereingliederung von Verurteilten kommt der Hinführung zu einer geregelten Arbeit und - erforderlichenfalls - der beruflichen Aus- und Weiterbildung entscheidende Bedeutung zu. Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes Leben gewöhnt werden. Das Bayerische Strafvollzugsgesetz bestimmt deswegen ausdrücklich (Art. 43), daß die Strafgefangenen (im Gegensatz zu den nicht arbeitspflichtigen Untersuchungsgefangenen) verpflichtet sind, eine ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit auszuüben. Die Vollzugsbehörde soll den Gefangenen wirtschaftlich ergiebige Arbeit zuweisen und dabei ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen berücksichtigen (Art. 39).

1. Beschäftigungsarten

Die Gefangenen arbeiten in Eigenbetrieben der Anstalten, in Unternehmerbetrieben, die innerhalb der Anstalten eingerichtet sind, in geeigneten Fällen in Außenbeschäftigung oder als Freigänger. Dazu kommen Tätigkeiten für die Vollzugsanstalt. Die Beschäftigungssituation im Jahr 2008 zeigt das folgende Diagramm:

Beschäftigungsarten

 


2. Vollzugliches Arbeitswesen und Investitionen

Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz war und ist bestrebt, die Möglichkeiten zu regelmäßiger Beschäftigung der Gefangenen auszubauen, und erbringt dafür erhebliche Investitionsleistungen.

Derzeit werden neue Arbeitsbetriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten Amberg, Eichstätt und Niederschönenfeld errichtet.

Es ist geplant, weitere Werkstätten und Arbeitsbetriebsgebäude in den Justizvollzugsanstalten St. Georgen-Bayreuth, Bernau, Memmingen, Regensburg und Straubing zu errichten.

Die in den Justizvollzugsanstalten eingerichteten Arbeitsplätze und vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten können aber nur gesichert und ausgeweitet werden, wenn u. a. Unternehmen der freien Wirtschaft für eine Zusammenarbeit gewonnen werden können. Entsprechende Bemühungen können dadurch unterstützt werden, daß die Justizvollzugsanstalten marktgerecht auftreten und ihre Leistungsfähigkeit in ansprechender Form präsentieren. Zu diesem Zweck wurden eine Inagebroschüre über die Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten erarbeitet und die Präsentation des vollzuglichen Arbeitswesens im Internet konzipiert. Das konkrete Leistungsangebot der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten kann unter der Internetadresse www.jva.de abgerufen werden. Es steht ein datenbankgestütztes System mit umfangreichen Recherchemöglichkeiten zur Verfügung.

Bei der Justizvollzugsanstalt Aichach wurde eine bayernweite "Service- und Koordinierungsstelle" eingerichtet, bei der sich jeder mittels einer Telefonhotline (0800 907 20 70) kostenlos über das Angebot der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten informieren und beraten lassen kann.

In den Medien treten die Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten als Partner der Industrie und des Handwerks auf und bieten ihre Leistungen als "verlängerte Werkbank" der heimischen Wirtschaft an. Dabei steht die partnerschaftliche Zusammenarbeit im Vordergrund.

3. Arbeitseinnahmen

Die Einnahmen der Arbeitsverwaltung der bayerischen Justizvollzugsanstalten haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

Arbeitseinnahmen


4. Beschäftigungslage

Im Jahre 2008 waren bei einer Durchschnittsbelegung von 12.009 Gefangenen 50,4 % beschäftigt und 49,6 % nicht beschäftigt. Bei der Bewertung des Anteils der unbeschäftigten Gefangenen ist zu berücksichtigen, daß der Anteil der nicht zur Arbeit verpflichteten Untersuchungsgefangenen an der Gesamtbelegung bei ca. 20 % liegt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Strafgefangene auch aus anderen Gründen als aus Arbeitsmangel unbeschäftigt sein können (z.B. Krankheit, Alter).

5. Arbeitsentgelt

Die Pflichtarbeit der Gefangenen wird durch ein Arbeitsentgelt anerkannt. Hinzu kommt aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seit Anfang des Jahres 2001 eine nicht-monetäre Komponente: Gefangene, die zwei Monate lang zusammenhängend ihre zugewiesene Tätigkeit ausgeübt haben, erhalten als Anerkennung für diese kontinuierliche Arbeitsleistung neben dem Arbeitsentgelt zusätzlich einen Freistellungstag von der Arbeit, der auch zur Vorverlegung des Entlassungszeitpunktes angespart werden kann. Entsprechendes gilt für Gefangene in Ausbildungsmaßnahmen.

Das finanzielle Arbeitsentgelt, im Falle der Ausbildung eine Ausbildungsbeihilfe, richtet sich gemäß Art. 46 BayStVollzG nach einem Eckwert in Höhe von 9 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag). Der Tagessatz dieser Eckvergütung beträgt im Jahr 2009 10,89 EUR, der Stundensatz (das Arbeitsentgelt wird nach Stundensätzen gewährt) 1,36 EUR.

Das Arbeitsentgelt wird nach der Leistung der Gefangenen und der Art der Arbeit entsprechend der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsordnung in fünf Stufen gewährt (75 %, 88 %, 100 %, 112 %, 125 % der Eckvergütung). Daher ergeben sich Tagessätze zwischen 8,16 EUR und 13,61 EUR sowie Stundensätze zwischen 1,02 EUR und 1,70 EUR.

Zum Grundlohn können außerdem Leistungszulagen (bis zu 30 %) sowie Zulagen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten (bis zu 5 %), für Arbeit unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen (bis zu 5 %) und für Arbeit über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus (bis zu 25 %) gewährt werden.

Hinzu kommen die nahezu vollständig vom Staat getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Außerdem werden von Gefangenen, die Pflichtarbeit verrichten, keine Haftkostenbeiträge erhoben, so daß z. B. die Verpflegung kostenlos ist.

Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe und Taschengeld (das die unverschuldet arbeitslosen bedürftigen Strafgefangenen erhalten können) der Gefangenen betrugen im Haushaltsjahr 2008 insgesamt 14,4 Mio. EUR.

Gefangene im offenen Vollzug haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstelle zugewiesener Pflichtarbeit einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen. In diesem Fall erhalten sie vom Arbeitgeber das mit diesem vertraglich vereinbarte Entgelt, müssen hiervon aber einen Haftkostenbeitrag für Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Gefangene im freien Beschäftigungsverhältnis unterliegen ansonsten, also insbesondere hinsichtlich der Sozialversicherung, den üblichen Vorschriften für Arbeitnehmer.

6. Haus-, Überbrückungs- und Eigengeld

Die Gefangenen dürfen monatlich drei Siebtel ihrer im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelten Bezüge als "Hausgeld" für den Einkauf verwenden. Vier Siebtel der Bezüge werden zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Gefangenen und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung solange als "Überbrückungsgeld" festgelegt, bis der festgesetzte Überbrückungsgeldbetrag erreicht ist. Das Überbrückungsgeld ist unpfändbar. Nach Erreichen des Überbrückungsgeldsolls fließen diese vier Siebtel dem Eigengeld der Gefangenen zu, über das sie an sich frei verfügen können, das er aber nicht im Besitz haben und grundsätzlich nicht für den in Art. 24 geregelten Einkauf in der Anstalt verwenden dürfen.

7. Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Gefangenen beträgt 40 Stunden.

8. Arbeitslosenversicherung

Die arbeitenden Gefangenen sind in den Anwendungsbereich des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) einbezogen. Die Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit werden ganz (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) von dem für die Vollzugsanstalt zuständigen Land getragen. Der Bemessung der Beiträge wird ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 90 % der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.

Gemäß Art. 206 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes wird grundsätzlich von dem Arbeitsentgelt der Gefangenen ein Betrag einbehalten, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Bezüge als Arbeitnehmer erhielten (also derzeit 1,4 % aus ihrem Arbeitsentgelt, nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage).

Die Aufwendungen des Freistaates Bayern für die Beiträge der Gefangenen zur Bundesagentur für Arbeit betrugen im Jahr 2008 insgesamt 4,7 Mio. EUR.


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