Um unnötige Wartezeiten der Besucher zu vermeiden und eine gleichmäßige Auslastung der Besuchsräume zu gewährleisten, ist der Besuch der Gefangenen nur
nach telefonischer Voranmeldung möglich.
Die Terminvereinbarung erfolgt unter der Rufnummer 09621 - 79479 und ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag, Mittwoch und Freitag: 17:00 bis 20:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 07:30 bis 11:00 Uhr
Die Terminvereinbarung muss spätestens am Vortag erfolgen!
Bei der telefonischen Besuchsvoranmeldung erhält nur derjenige Auskunft, der nachfolgende Angaben macht:
• Name, Adresse und Geburtsdatum des Anrufers/der Anruferin
• Name des Gefangenen
Die Besuchszeiten werden grundsätzlich stundenweise vergeben.
Besucher müssen mindestens 20 Minuten vor Beginn des Besuches anwesend sein.
Besuchsregelung
Ein gleichzeitiger Besuch von mehr als drei Personen bei einem Gefangenen oder ein Besuch bei mehreren Gefangenen
zugleich wird in der Regel nicht zugelassen. Minderjährige, die noch nicht 14 Jahre alt sind, werden in der Regel nur
in Begleitung Erwachsener zum Besuch zugelassen; sie gelten als Personen im Sinne des Satzes 1.
Besucher müssen auf Veranlassung der Inhaftierten in die Besuchskartei eingetragen sein und sich mit einem
gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Strafgefangene können bis zu drei Stunden im Monat Besuch erhalten, davon eine Stunde am Wochenende.
Die besonderen Regelungen für Untersuchungsgefangene bleiben unberührt.
Beachten Sie auch die Informationen und die Aushänge im Besuchsbereich.
Sprechzeiten für den Parteiverkehr mit Gefangenen:
Montag mit Donnerstag: 08:30 bis 11:45 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr
Feiertage sind davon ausgenommen.
Um rechtzeitige Terminabsprache wird gebeten.
Für Untersuchungsgefangene ist eine Zweckbindung nicht erforderlich.
Ohne die Bezeichnung "zweckgebundenes Eigengeld" bzw. "Sondergeld 1 oder 2" wird das Geld als Eigengeld gebucht.
Zweckgebunden eingezahltes Geld kann nur für den Kauf von Sportartikeln, Bastelmaterial, Radiogeräten und Postwertzeichen verwendet werden. Ferner
steht dieses Geld ggf. für Ausgang/Urlaub zur Verfügung.
Dreimal im Jahr kann der Gefangene vom Sondergeld 1 einkaufen:
- Ostern*
- Weihnachten*
- zu einem vom Gefangenen frei zu bestimmenden Zeitpunkt zu den jeweils festgesetzten Beträgen.
*Gefangenen, die nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann anstelle des Weihnachts- und des Ostereinkaufs je ein Sondereinkauf zu einem
anderen Zeitpunkt gestattet werden.